RoHs und Reach

Die EU-Richtlinie 2011/65/EU dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen. Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) löste am 3. Januar 2013 die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) ab. Beide Richtlinien werden inoffiziell mit RoHS abgekürzt (englisch: Restriction of Hazardous Substances, deutsch: „Beschränkung (der Verwendung bestimmter) gefährlicher Stoffe“).

Die Zielsetzung der Richtlinien ist, problematische Bestandteile aus dem Elektronikschrott zu verbannen. Dazu gehört unter anderem, verbleite Verlötungen elektronischer Bauteile durch unverbleite Lötungen zu ersetzen, umweltschädigende Flammhemmer in Kabelisolationen zu verbieten, sowie die Einführung entsprechender möglichst gleichwertiger Ersatzprodukte zu fördern. Des Weiteren müssen auch die verwendeten elektrischen Bauelemente und Komponenten selbst frei von den problematischen Stoffen sein.

Unternehmen, die entsprechende Geräte importieren oder innerhalb der EU vertreiben, sind durch die Richtlinien direkt betroffen, da sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten.

Substanzen und Grenzwerte

Einige der in der Elektrotechnik verwendeten Substanzen gelten als umweltgefährdend. Einerseits wirken sie ab bestimmten Mengen toxisch, andererseits können sie von der Umwelt nicht oder nur schlecht abgebaut werden. Durch die RoHS-Richtlinien soll der Eintrag dieser Substanzen in die Umwelt minimiert werden.

Hiervon betroffen sind im Besonderen:

 

  1. Blei (Pb), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Lötverbindungen

  2. Quecksilber (Hg), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Neigungsschaltern, Quecksilberdampfgleichrichtern

  3. Cadmium (Cd), 0,01 % - Einsatz unter anderem bei Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

  4. sechswertiges Chrom (Cr+6), 0,1 % - Verwendung unter anderem als Bestandteil von Farben und Lacken, Holzschutzmittel.

  5. Polybromierte Biphenyle (PBB), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen

  6. Polybromierte Diphenylether (PBDE), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen

Am 31. März 2015 wurden zusätzlich folgende Stoffe aufgenommen.

 

  1. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in PVC

  2. Benzylbutylphthalat (BBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen

  3. Dibutylphthalat (DBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen

  4. Diisobutylphthalat (DIBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen

Die Prozentangaben stellen nach Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) die maximal zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent dar. In der vorherigen und inzwischen abgelösten Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1, Artikel 4, Abs. 1) waren keine Grenzwerte definiert, was bedeutete, dass diese Substanzen prinzipiell nicht in Produkten enthalten sein durften. Dieses absolute Inhaltsverbot wurde 2005 durch wirtschaftlich realisierbare sowie messtechnisch nachprüfbare Grenzwerte ersetzt.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) wird auch Einführung oder Änderung von Grenzwerten für bereits reglementierte oder bisher noch nicht erfasste Substanzen vorbehalten.

Weitere Überprüfungen sollen nach Artikel 6, Abs. 1 regelmäßig erfolgen. Es wird jedoch in der Verordnung hierzu kein Folgedatum oder ein Intervall benannt. Eine Überprüfung der bisherigen Grenzwerte und reglementierten Stoffe ist auch möglich, wenn ein entsprechender Vorschlag durch einen Mitgliedstaat eingereicht wird.

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